Verfahren

Vor Aufnahme des Alkoholausschanks ist bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Referat Gewerbeangelegenheiten eine Erlaubnis zu beantragen. Erst, wenn der Antrag vollständig bei der Behörde vorliegt, kann er bearbeitet werden. Dabei werden alle Angaben dahingehend überprüft, ob sie korrekt und im Rahmen des Gesetzes erlaubnisfähig sind. Außerdem wird die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin überprüft. Bei Abschluss der Antragsbearbeitung werden Sie unaufgefordert über das Ergebnis informiert.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Sollten Sie beabsichtigen lediglich unentgeltliche Kostproben anzubieten, benötigen Sie hierfür keine vorübergehende Gaststättenerlaubnis.