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5.01 Gaststättenangelegenheiten - Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation


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  • Gaststättenerlaubnis

    Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.

    Lebenslage(n): Unternehmensstart und Gewerbezulassung
  • Gaststättenerlaubnis (vorübergehend auf Widerruf)

    Für den vorübergehenden (zeitlich befristeten) Ausschank von alkoholischen Getränken, etwa auf einer Veranstaltung (z.B. Straßenfeste, Märkte, Ausstellungen, Messen) benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis auf Widerruf

    Lebenslage(n): Unternehmensstart und Gewerbezulassung

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Aktualisiert am 10.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
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