Sobald Maßnahmen, zum Beispiel Rückschnitt oder Fällung an einem geschützten Baum (Baumschutzverordnung) geplant sind oder notwendig erscheinen. Ein Antragsformular kann auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft heruntergeladen werden oder es kann die Onlineantragsstrecke genutzt werden.
Ein Antrag kann über den Onlinedienst, über das Online verfügbare Antragsformular oder formlos gestellt werden.
Notwendig sind mindestens folgende Angaben:
Hierzu gibt die Naturschutzbehörde im konkreten Fall Auskunft.
Grundsätzlich nein. Im Einzelfall kann eine Rückfrage bei der Naturschutzbehörde hilfreich sein.
Grundsätzlich ja. Einzelfälle können aber Härtefälle sein. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen der Naturschutzbehörde.
Für die Prüfung kommen je nach Anforderung ein Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage. Diese sind bei der Handelskammer (www.handelskammer-bremen.de) oder z.B. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zu erfragen.
Die Anlage 1 ist nicht als starrer Automatismus anzuwenden, sondern immer im Zusammenspiel mit dem §10 BremBaumSchV. Die Abwägung erfolgt durch die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde einzelfallbezogen.
Anlage 2 ist eine Liste geeigneter Gehölze für Ersatzpflanzungen, die verwendet werden sollen, nicht müssen. Zudem ist entsprechend der Bedingungen am Pflanzort eine standortgerechte Art auszuwählen. Standortgerecht meint, dass im verdichteten, baulichen Bereich gegebenenfalls auch die Klimabaumliste genutzt werden kann.
In Absprache mit der Behörde, für gewöhnlich in der auf die Fällung folgende Pflanzperiode.
Pflegeschnitte sind weiterhin möglich, bei Fällung ist für die geschützten Bäume ein Antrag zu stellen.
Es gibt keine Vorgabe bezüglich des Abstandes den ein Baum zu einem Gebäude einhalten muss. Nehmen Sie im Einzelfall Kontakt zu der Naturschutzbehörde auf.
Der notwendige Ersatz ergibt sich zunächst aus dem Stammumfang (gemessen in 1m Stammhöhe über dem Erdboden) des beantragten Baumes, eine entsprechende Tabelle ist in Anlage 1 der Schutzverordnung enthalten. Durch die Sachbearbeiter/-Innen der Naturschutzbehörde wird weiterhin überprüft, inwieweit der beantragte Baum den Schutzfunktionen gerecht wird. Bei der Festsetzung der notwendigen Ersatzpflanzung werden auch die hiermit verbundenen Belastungen für das Eigentum des Antragstellers mitberücksichtigt.
Für die Kostenermittlung wurden Teilpositionen der Pflanzkosten, die die öffentliche Hand für Pflanzungen in Grünanlagen hat (Pflanzung, Anwuchspflege, etc.) zu Grunde gelegt.
Anträge in Kleingärten können durch den Pächter der Fläche gestellt werden. Eigentumsverhältnisse bleiben von dem Bescheid unberührt.
Sie erhalten nach Eingang Ihres Antrags ein Antwortschreiben, in welchem die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt oder fehlende Unterlagen nachgefordert werden. Bei vollständigen Unterlagen ist in diesem Schreiben auch das Datum für das Inkrafttreten der Genehmigungsfiktion genannt.
Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 Zentimeter erreichen.
Bitte wenden sie sich zunächst an den Umweltbetrieb Bremen, der für die Planung, die Pflege und die Entwicklung von Park- und Grünanlagen zuständig ist.
Formulare
Formular Antrag auf Befreiung von den Verboten der Bremer Baumschutzverordnung Antragsvordruck als Hilfestellung
Wo kann ich mehr erfahren?
Baumschutzverordnung - Karte der Zuständigkeiten in der Sachbearbeitung
Merkblatt Baumschutz bei Baumaßnahmen
Aktualisiert am 21.10.2025