Verfahren

Formloser Antrag mit folgenden Inhalten:

  • Antragsteller/-in (Name und Anschrift)
  • betroffenes Grundstück (Anschrift/Flur und Flurstück)
  • Baumart und Stammumfang (in 1m Höhe gemessen)
  • Höhe des Baumes
  • Gründe für die Fällung oder den Rückschnitt

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Unter die Baumschutzverordnung fallen folgende Bäume:
1. Laub- und Nadelbäume grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, bei Mehrstämmigen Bäumen gilt die Summe der Stämmlinge mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm
2. Bäume, welche als Ersatzpflanzung gemäß § 10 gepflanzt wurden, vom Zeitpunkt der Pflanzung an
3. Bäume in Alleen ab einem Stammumfang von 50 cm.

Nicht geschützt sind:
1. Bäume der Gehölzgattungen Pappeln (Populus) und für die Gehölzart Amerikanische Traubenkirsche (Prunus serotina) 
2. Wald im Sinne des § 2 des Bremischen Waldgesetzes, 
3. Bäume im Geltungsbereich von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen und in anderen geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 22 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 
4. Bäume, die den Erhalt und die Sicherheit von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigen, 
5. Bäume in Baumschulen, Agroforstwirtschaften und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, 
6. Bäume, welche in der jeweils geltenden Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 26.10.2016 S. 4) geändert worden ist, aufgeführt sind, 
7. Bäume in botanischen Gärten und im Rhododendron-Park, 
8. Bäume in denkmalgeschützten Gartenanlagen auf öffentlichem Grund, 
9. abgestorbene oder umgestürzte Bäume, 
10. Bäume, über deren Beseitigung bereits im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder gemäß § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden wurde. 

Hinweis: Fragen zum Nachbarrecht können nicht beantwortet werden.