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Gewerbezentralregisterauskunft Register und Kataster Arbeit Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) kann bei der Gewerbemeldestelle beantragt werden. Die Antwort wird vom Bundesamt für Justiz direkt dem/der angegebene/-n Empfänger*in zugesandt.

  • Basisinformationen

    Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Auszug wird zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) genehmigt wird.

    Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

    Die Auskunft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Der/die Antragsteller*in kann sich nicht vertreten lassen.

    Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Der Antrag ist durch die gesetzliche Vertretung des Unternehmens zu stellen.

    Seit dem 1. September 2014 können Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät.

    Weitere Informationen über das Bundesamt für Justiz finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/GZR/Auskunft/Uebersicht_node.html.

    Voraussetzungen

    Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet bzw. bei juristischen Personen am entsprechenden Eintragungsort im Handelsregister.

  • Ablauf

    Das Auskunftsersuchen aus dem Gewerbezentralregister ist bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation - Gewerbemeldestelle, als der örtlich zuständigen Behörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu stellen.

    Ist der/die Antragsteller*in in eine natürliche Person, ist die Beantragung nur persönlich möglich.

    Ist der/die Antragsteller*in eine juristische Person, ist die Beantragung nur durch die gesetzlichen Vertretung unter Vorlage des aktuellen Handelsregisterauszuges möglich!

    Alternativ ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des/der Antragsteller*in  zulässig.

    Hierzu wird eine amtlich oder notariell beglaubigte Unterschriftsurkunde der Einzelperson oder der gesetzlichen Vertretung der juristischen Person bei uns im Original hinterlegt.

    Die schriftlichen Anträge müssen von der Person gestellt werden, deren Unterschrift uns vorliegt.

    Eine Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen durch Prokuristen ist nicht möglich.

    Weitere Hinweise

    Wird einen Gewerbezentralregister-Auszug (GZR-Auszug) für eigene Zwecke benötigt, sendet das Bundesamt für Justiz in Bonn den GZR-Auszug direkt zu. Soweit der GZR-Auszug für eine Behörde im Inland benötigt wird, ist die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls der zuständigen Sachbearbeiter*innen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz in Bonn sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.

  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Staatsangehörigkeitsnachweis

      bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (Reisepass und ggf. Aufenthaltserlaubnis)

    • Handelsregisterauszug

      wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt

    • Verwendungszweck

      gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist

  • Zuständige Stellen

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  • Online Services

  • Gebühren / Kosten

    13,00 EUR

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 20.10.2025

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