Wenn Sie verpflichtet sind, einen Gruppen- Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.
Sofern Sie Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäscherecht sind, besteht die Verpflichtung, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der oder des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Der Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.
Der Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.
Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.
Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten, beziehungsweise die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.
Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihm beauftragte Mitarbeitende die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte, soweit vorhanden, vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen. Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihm beauftragten Mitarbeitenden und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kundinnen oder Kunden, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben. Der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.
Rechtsbehelfe:
Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG): Anfechtungsklage
Gebührenfrei.
Die Anzeige des Gruppen-Geldwäschebeauftragen und/oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen.
Es existiert keine Frist, das heißt, die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters zu überprüfen gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
Die Abberufung („Entpflichtung“) des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.
Entfällt, da es sich nur um eine Anzeige handelt.
Aktualisiert am 24.04.2026