Verfahren

Die Kaffeesteuer melden Sie schriftlich wie folgt an:

  • Laden Sie das passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunter:
  • Verwenden Sie Formular 1807 und 1808, wenn Sie Kaffee aus einem Steuerlager entnommen oder verbraucht haben.
  • Verwenden Sie Formular 1816 für übrige Steueranmeldungen, zum Beispiel wenn Sie

    Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,

  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren ohne Erlaubnis hergestellt haben,
  • an Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung beteiligt waren oder
  • Kaffee an Personen ohne Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung abgegeben haben.

Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.; Das Hauptzollamt prüft Ihre Steuererklärung.

  • Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhaft Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
  • Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter machen.

Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben: Verwenden Sie dazu das Formular „Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall" (Formular 1816); Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.;

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Rechtsgrundlagen