Ihr Anliegen online starten: Unter folgendem Link haben Sie die Möglichkeit, Anträge (z.B. in PDF-Form) sowie Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochzuladen oder Rückfragen zu Ihrem Antrag zu stellen.

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Häufig gestellte Fragen

  • Wenn jemand Arbeitslohn bezogen hat, der nach Steuerklasse VI versteuert worden ist, besteht stets die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung; es handelt sich um einen sogen. Pflichtveranlagungsfall. Hat jemand ausschließlich Arbeitslohn bezogen, der nach den Steuerklassen I oder II versteuert worden liegen keine Pflichtveranlagungstatbestände vor. Sind sonstige Einnahmen erzielt worden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist. Sonstige Einnahmen sind z.B. Kapitalerträge, nicht versteuerte Honorare, nicht versteuerter Arbeitslohn aber auch Elterngeld oder Arbeitslosengeld.

  • Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V führt stets dazu, dass eine Steuererklärung abzugeben ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a. EStG).

  • Arbeitnehmer ohne Wohnsitz im Inland benötigen zunächst eine steuerliche Identifikationsnummer damit elektronische Abzugsmerkmale gebildet werden können. Diese kann beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragt werden.

    Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird vom Bundesministerium für Finanzen ein ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie finden den Vordruck unter folgendem Link:

    https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=010250

    Mit einzureichen ist eine Kopie des Personalausweises/Reisepasses des Antragstellenden. Um das Mitteilungsverfahren abzukürzen, ist es empfehlenswert die im Vordruck vorgesehene Vollmacht für den Arbeitgeber auszufüllen. Bei Rückfragen zur zutreffenden (Lohn-)Besteuerung bietet sich eine Kontaktaufnahme mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers an.

  • Ein Arbeitnehmer, wird als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen (EWR) über einen inländischen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person behandelt. In diesen Fällen kann die Einordnung in die Steuerklasse III auf Antrag erfolgen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR?Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebt. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist.

    Zur Beantragung der Steuerklasse III steht als bundeseinheitlicher Vordruck der „Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG für 20__ (Anlage Grenzpendler EU?/?EWR)“ zur Verfügung (Direktaufruf: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Auslandssachverhalte/Grenzpendler/Lohnsteuer/EU-EWR-deutsch.pdf). Dieser ist von beiden Eheleuten zu unterschreiben und vom ausländischen Wohnsitzfinanzamt der Antragsteller zu bestätigen.

    Hält sich ein Ehegatte ganz oder teilweise im Ausland auf, ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt zur Klärung der Rechtslage ggf. empfehlenswert.