Die Meldebehörde darf die Daten einer Person für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur weitergeben, wenn die Person dazu ihre Einwilligung erklärt hat.
Ist eine gesuchte Person verzogen, wird der anfragenden Person oder Stelle die Wegzugsadresse mitgeteilt
Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden. Eine neutrale Antwort wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern. Die neutrale Antwort lautet:
„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."
Aktualisiert am 01.03.2024