Verfahren

  • Füllen Sie das Antragsformular aus
    • Dieses finden Sie auf der rechten Seite bei "Weitere Informationen" - "Formulare".
  • Senden Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an die örtlich zuständige Gewerbeaufsicht.
  • Der vollständige Antrag sollte rechtzeitig vorliegen, also mindestens 10 Tage vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung.
  • Unvollständig eingereichte Anträge können nicht beschieden werden, gegebenenfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. 
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind, dann kann ein Bewilligungsbescheid durch die zuständige Gewerbeaufsicht erteilt werden.
  • Das Kind/die Kinder/die Jugendlichen dürfen erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen werden. 
  • Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.