Rechtsbehelf:
Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.
Wo kann ich mehr erfahren?
Broschüre zum Jugendarbeitsschutzgesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Aktualisiert am 05.08.2025