Häufig gestellte Fragen

  • Die Abwicklung des Nachlasses obliegt allein den Erben. Das Nachlassgericht wird hier nicht – auch nicht vermittelnd – tätig.

    Bei Bedarf wenden Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

  • Der Erbschein ist ein Zeugnis darüber, wer Erbe geworden ist. Es hängt also davon ab, ob derjenige (z.B. die Bank oder Sparkasse) einen Nachweis über die Erbenstellung verlangt. In vielen Fällen ist es bei Vorliegen eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge ausreichend, wenn der Erbe sich durch Vorlage von beglaubigten Abschriften der Testamente/Erbverträge und des Eröffnungsprotokolls als Erbe ausweist.

    Sofern ein Grundstück zum Nachlassgehört ist in jedem Fall das Vorliegen eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins erforderlich.

  • Das Nachlassgericht versucht, die Anzahl der im Umlauf befindlichen Ausfertigungen zu begrenzen. Sollte sich ein erteilter Erbschein zum Beispiel aufgrund eines nachträglich aufgefundenen Testaments als falsch erweisen, ist er einzuziehen. Können nicht alle Ausfertigungen erlangt werden, ist der Erbschein für kraftlos zu erklären. Die Kosten hierfür werden den Erben in Rechnung gestellt.

    Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine solche zur gesamten Hand. Es können daher ohnehin nur alle Erben gemeinschaftlich handeln und über den Nachlass verfügen.

  • Zur Verwendung eines Erbscheins im Ausland wird oft eine Apostille benötigt. Wurde
    der Erbschein von einem Amtsgericht im Bundesland Bremen erteilt, wenden Sie sich bitte unter
    Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins an die Präsidentin des Landgerichts
    Bremen.

  • Hierzu kann das Nachlassgericht keine Auskünfte geben.

    Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.

  • Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.

    Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.

  • Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.

    Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.

    Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

  • Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

    Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

    Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.

    Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

  • Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.

  • Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

    Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

  • Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.