Verfahren

Die Erklärung muss persönlich im Standesamt oder beim Notar abgegeben werden.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Die Erklärung kann in jedem Standesamt abgegeben werden.

Erklärungen, die nicht im Geburtsstandesamt abgegeben werden, sendet das beurkundende Standesamt an das Geburtsstandesamt. Dort wird die Erklärung wirksam und eine Geburtsurkunde oder eine Namensänderungsbescheinigung ausgestellt. Gibt es kein deutsches Geburtsstandesamt und ist eine Eheschließung in Deutschland registriert, wird das Standesamt, das das Eheregister führt an Stelle des Geburtsstandesamtes zuständig. Gibt es weder ein Geburtenregister noch ein Eheregister in Deutschland, wird das Wohnsitzstandesamt zuständig.

Erklärungsmöglichkeiten:

erlaubt:
- neue Reihenfolge der Vornamen festlegen

nicht erlaubt:
- Hinzufügen von Vornamen
- Weglassen von Vornamen
- Veränderungen von Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind
- Streichung von Sonderzeichen
- Umwandlung der Umlaute
- Sonstige Änderung der Schreibweise

Kinder:
- unter 14 Jahren Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter
- von 14 bis 17 Jahren eigene Erklärung  mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (am besten zur Beurkundung mitbringen, ansonsten ist die gesondert beurkundete Zustimmungserklärung erforderlich)
- ab 18 Jahren eigene Erklärung