Zum Betrieb einer Spielhalle ist neben der Gewerbeanmeldung eine spezielle Erlaubnis erforderlich.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Eine Erlaubnis nach § 2 Bremisches Spielhallengesetz berechtigt zum Betrieb einer Spielhalle. Sie schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt.

Voraussetzungen

Eine Spielhallenerlaubnis nach Bremischem Spielhallengesetz setzt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers voraus. Außerdem muss die Spielhalle in Bremen sein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausgefülltes Antragsformular (Ausdruck unter Formulare)
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

    bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

    (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

    Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

    Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

  • Handelsregisterauszug