Sie können eine einmalige Verlängerung der Baugenehmigung bis zu zwei Jahren beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung vorliegt.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen.
Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung einmal um bis zu 2 Jahren verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Voraussetzungen für eine einmalige Verlängerung um zwei Jahre sind:
Beantragen Sie die Verlängerung schriftlich (formlos). Geben Sie dabei an, auf welche Baugenehmigung sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht. Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Baugenehmigung vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme der Antrag nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann die Verlängerung der Baugenehmigung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebührenvorauszahlung auf.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, der Tarifziffer 101.08.
Während der Laufzeit der Baugenehmigung ist eine einmalige Verlängerung der Baugenehmigung um bis zu zwei Jahre möglich.
Die untere Bauaufsichtsbehörde soll entsprechend § 69 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung innerhalb von zwölf Wochen über die Verlängerung der Baugenehmigung entscheiden, nachdem die Vollständigkeit des Antrags bestätigt wurde.
Aktualisiert am 06.01.2025