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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes
  • hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

beantragen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits

  • Bürgergeld oder
  • Grundsicherung im Alter oder
  • bei Erwerbsminderung oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Voraussetzungen

Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
  • Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bemerkung

    Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

  • Unterlagen über Transferleistungen

    Zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Verdienstbescheinigung

    Erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen, aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art, über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld)

  • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen
  • Einkünfte aller Haushaltsmitglieder

    Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. 

  • Studierende: Immatrikulationsbescheinigung
  • Gegebenenfalls: Krankenversicherungsnachweis
  • Gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen)
  • Gegebenenfalls: Nachweis über den Aufenthaltsstatus

    Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.

    Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.

  • Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie folgende Unterlagen:
    • Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
    • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
    • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
    • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
    • Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
    • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
    • Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
    • Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
  • Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus folgende Unterlagen:

    Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)

  • Gegebenenfalls: Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
  • Gegebenenfalls: Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung
  • für Selbstständige/Gewerbetreibende: letzter Steuerbescheid
  • Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine

Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen. Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Wohngeldstelle Willy-Brandt-Platz am Do. 28.09.23 um 13:00
  • Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.

    Haushaltsmitglieder sind auch:

    • die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner*in
    • die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person
    • Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe
    • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
    • Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
    • Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehepartnerin/des Ehepartners
    • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern
  • Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eines jeden Haushaltsmitgliedes.

    Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.

    Beispiele:

    • bei Arbeitnehmern: Lohn/Gehalt (Verdienstbescheinigung)
    • bei Rentnern: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung)
    • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch:
      Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
      letzter Einkommensteuerbescheid
      letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über die/den Unterhaltszahler*in, die Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld
    • bei Arbeitslosen: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II / Bürgergeld
    • bei Auszubildenden oder Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
    • bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien)
  • Wenn Sie in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bundesland Wohngeld beantragen, verlangt die zuständige Behörde in der Regel die Vorlage einer Negativbescheinigung. Diese wird dann auf Nachfrage von der Wohngeldstelle des ehemaligen Wohnsitzes erteilt. Hierdurch soll abgeprüft werden, ob und bis wann Wohngeld gezahlt wurde.

    Das Ausstellen der Negativbescheinigung ist kostenfrei. Ein persönliches Erscheinen, um die Bescheinigung zu bekommen, ist nicht erforderlich. Die Beantragung erfolgt formlos. Es ist auch möglich, die Negativbescheinigung telefonisch zu beantragen. Eine bevollmächtigte Person ist berechtigt in Vertretung die Negativbescheinigung in der Wohngeldstelle herauszuholen. Die Vollmacht ist vorzulegen.

  • Umgehend mitzuteilende Änderungen sind unter anderem:

    • Anzahl der Haushaltsmitglieder,
    • Verringerung der Miete oder Belastung,
    • Erhöhung der Einnahmen und
    • Wechsel des Wohnraumes, auch innerhalb des Hauses.
  • Die Wohngeldstelle für die Erstanträge am Willy-Brand-Platz 3 ist nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen für Sie geöffnet

    • Montag und Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
    • Mittwochs: geschlossen
    • Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    • Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

    Die Wohngeldstelle in der Contrescarpe 73 ist für alle weitere Anliegen (außer den Erstanträgen) in Sachen Wohngeld zuständig. Sie ist nach vorheriger Terminabsprache an folgenden Tagen für Sie geöffnet

    • Dienstag von 09:00 Uhr bis 12 Uhr und 
    • Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18 Uhr

    Bis auf Weiteres sind wir nur telefonisch (361-99447) zu folgenden Zeiten zu erreichen:

    (Schriftliche Anfrage möglich, auch per Mail: wohngeld@bau.bremen.de)

    • Montag und Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
    • Mittwochs: geschlossen
    • Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    • Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

    Benötigte Unterlagen:

    1. Bruttoeinkünfte aller Haushaltsmitglieder
    2. Höhe der Miete, Heizkosten und Wassergeld (sofern zusätzlich zur Miete zu entrichten)

    Schnellberechnung wird per Mail oder Post zugesandt. Eine Probeberechnung ist für Anträge auf Lastenzuschuss ist auf Grund der Komplexität der Belastungsberechnung leider nicht möglich.