Rechtsstand: 01.01.2023

Mietzuschuss (Wohngeld für Mieter) oder Lastenzuschuss (Wohngeld für Eigentümer)  könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben, z. B. unter 1465,00 € netto für Alleinstehende und wenn Sie keine anderen Sozialleistungen erhalten.

Mietzuschuss erhalten:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, wenn das Haus selbst bewohnt wird

Bewohner eines Heimes im Sinne des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, soweit diese nicht nur vorübergehend aufgenommen werden

Lastenzuschuss erhalten Eigentümer:

  • eines selbst genutzten Eigenheimes
  • einer selbst genutzten Eigentumswohnung
  • eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn das Haus selbst bewohnt wird
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, wenn das Haus selbst bewohnt wird, müssen einen Antrag auf Mietzuschuss stellen

Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der Miete

Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.

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Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Wohngeldstelle Willy-Brandt-Platz am Di. 28.03.23 um 09:00

Ansprechperson


Beim Mietzuschuss wird die Miete ohne Heizkosten, Warmwasser und Strom, zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten und der Klimakomponente bezuschusst.

Beim Lastenzuschuss wird die finanzielle Belastung zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten und der Klimakomponente bezuschusst. Die Kosten müssen vom Eigentümer selbst, nicht von Dritten, aufgebracht werden.

Voraussetzungen

Die Miete bzw. die Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten zuschussfähig.

Wohngeld wird nicht geleistet für:

Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Arbeitslosengeld II / Bürgergeld und Sozialgeld
  • Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II / Bürgergeld, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben

Keine Wohngeldberechtigung haben:

  • AlleinstehendeAuszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf
  • Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben oder im Falle eines Antrages hätten (d. h. wenn diese Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet).
    Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben
  • Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Mietvertrag beim Erstantrag

    nur für Mietzuschuss

  • Nachweis der Mietzahlung durch den Vermieter, alternativ die letzten 3 Kontoauszüge

    nur für Mietzuschuss

  • Letztes Mietänderungsschreiben

    nur für Mietzuschuss

  • Bescheid über Wasser- und Entwässerungsgebühren

    nur für Mietzuschuss

  • Nebenkostenabrechnung

    nur für Mietzuschuss

  • Notarieller Kaufvertrag beim Erstantrag

    nur für Lastenzuschuss

  • Grundbuchauszug beim Erstantrag

    nur für Lastenzuschuss

  • Darlehensverträge der Erstfinanzierung beim Erstantrag

    nur für Lastenzuschuss

  • Nachweis über die Herstellungskosten - wenn die Finanzierung höher als der Kaufpreis ist - in Form von Nachweisen der Notar- und Gerichtskosten der Maklergebühren und der Grunderwerbsteuer

    nur für Lastenzuschuss

  • Aktueller Grundsteuerbescheid und dem Zahlungsnachweis

    nur für Lastenzuschuss

  • Jahreszinsmitteilungen des Vorjahres für alle Darlehen und Bausparverträge

    nur für Lastenzuschuss

  • Nachweise über die Entrichtung der Darlehensraten

    nur für Lastenzuschuss

  • Wirtschaftsplan bei Eigentumswohnungen

    nur für Lastenzuschuss

  • Gegebenenfalls Nachweis über das Hausgeld

    nur für Lastenzuschuss

  • Gegebenenfalls Bescheid über die gewährte Eigenheimzulage

    nur für Lastenzuschuss

  • Sämtliche Unterlagen in Kopie

    Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

  • Bescheid über den Bezug von Pflegegeld

    bei vorhandener Schwerbehinderung.

    Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

  • Immatrikulationsbescheinigung

    bei Studierenden.

    Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

  • Schulbescheinigung

    bei Kindern ab 16 Jahren.

    Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

  • Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung

    bei Selbstständigen.

    Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

  • Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung

    bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern.

    Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

  • Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate

    z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge.

    Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.