Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Aktiengesellschaft (AG) zur juristischen Person. Nähere Informationen finden Sie hier.
Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.
Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.
Die Eintragung in das Handelsregister ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in elektronischer Form anzumelden. Die Unterschrift der vertretungsberechtigten Personen oder des vertretungsberechtigten Organs muss durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht und Anlagen beigefügt werden.
Eine Aktiengesellschaft wird im Handelsregister in die Abteilung B eingetragen. In der Abteilung B (HRB) werden sogenannte Kapitalgesellschaften eingetragen.
Erforderliche Angaben:
Die Anmeldung eines Unternehmens in das Handelsregister Abteilung B erfolgt grundsätzlich über eine Notarin oder einen Notar.
Die Eintragung selber erfolgt durch das Amtsgericht.
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Notarin/dem Notar und der IHK.
Alle anmeldungspflichtigen Tatsachen müssen bei Änderung im Handelsregister eingetragen werden.
Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Aktualisiert am 08.03.2023