Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Sie müssen eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben, in der Sie die Steuer selbst berechnen (Steueranmeldung). 

Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte Steuer, die auf Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes erhoben wird. Die Energiesteuer wird auf alle Energieerzeugnisse erhoben, die Steuergegenstände im Sinne des Gesetzes sind, zum Beispiel 

  • Benzin
  • Heizöl
  • Gas

Die Höhe der Steuer ist von der Art und der Menge der Energieerzeugnisse (Steuergegenstand) abhängig. Außerdem kommt es zur Berechnung der Steuer darauf an, wie die Energieerzeugnisse beschaffen sind und wie Sie diese verwenden. 
Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.
Energieerzeugnisse dürfen Sie in einem sogenannten Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager ist ein Herstellungsbetrieb oder Warenlager und muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.

Die Steuer entsteht im Regelfall, sobald das Energieerzeugnis aus dem Steuerlager entnommen oder zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wird. 
Besonderheiten:

Sie müssen die Steuer ebenfalls entrichten, wenn Sie

  • Energieerzeugnisse entgegen ihrer ursprünglich beabsichtigten Zweckbestimmung einer motorischen Verwendung (zum Beispiel: Einsatz von Heizöl als Kraftstoff) zuführen oder als Heizstoff verwenden,
  • Energieerzeugnisse außerhalb des Steuerlagers herstellen und sich keine Steuerbefreiung anschließt oder
  • gekennzeichnete Energieerzeugnisse (Heizöl) als Kraftstoff bereithalten, abgeben, mitführen oder verwenden.

Voraussetzungen

Sie müssen Energiesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn:

  • Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder verbraucht wurden,
  • Sie als „registrierter Empfänger“ zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken Energieerzeugnisse empfangen dürfen und Erzeugnisse in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung entnommen wurden,
  • Sie an einer Herstellung außerhalb des Steuerlagers beteiligt waren,
  • Sie Energieerzeugnisse, die eine zugelassene Kennzeichnung (Heizöl) enthalten als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet haben oder
  • Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung beteiligt waren, während der die Steuer ausgesetzt war.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.