Wenn Sie die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an einem bereits bestehenden Wohngebäude in Bremen oder Bremerhaven planen, können Sie beim Land Bremen einen Zuschuss dafür beantragen.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Zum Schutz des Klimas und wegen der Endlichkeit fossiler Energien fördert das Land Bremen die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden. Ziel ist die dauerhafte erhebliche Senkung des Heizenergiebedarfs dieser Gebäude. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines Zuschusses.

Gefördert werden:

  • Dämmung von Außenwänden, Kellerdecken und Dächern und Dachböden,
  • Hochwärmedämmende Fenster,
  • Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems,,
  • Umweltfreundliche Dämmmaterialien und Anstriche beim Wärmedämmverbundsystem.

Zudem werden Bauwillige, die mehrere Sanierungsmaßnahmen an ihrem Gebäude gleichzeitig vornehmen oder sich mit Nachbarn für eine Dämmung ihrer aneinander angrenzenden Gebäude-Außenwände und -Dächer zusammenschließen, mit einem finanziellen Bonus zusätzlich belohnt.

Mit dem erweiterten Förderspektrum wird die energieeffiziente Wohngebäudesanierung noch attraktiver, denn die bremische Förderung kann neben der Bundesförderung in Anspruch genommen werden, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit ihren Zuschuss- und Kreditprogrammen „Energieeffizient Sanieren“ anbietet

Voraussetzungen

Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden und an Eigentumswohnungen, die:

  • sich im Land Bremen befinden, 
  • vor dem 1. Januar 1995 erbaut wurden,
  • ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen,
  • höchstens 12 Wohneinheiten haben.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäude-/ Wohnungseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (zum Beispiel Erbbauberechtigte).

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und –beschreibung erforderliche Planung – die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens.

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen sind bestimmte technische Voraussetzungen zu erfüllen, die der anhängenden Förderrichtlinie und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen sind

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Flächenberechnung zur Förderung von Wärmeschutz

    anhand einer Excel-Tabelle