Sind Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn Sie eine Sorgeerklärung abgeben – eine Erklärung, dass Sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen.
Aufgrund der aktuellen Situation haben die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen offene Sprechstunden und Hausbesuche derzeit eingeschränkt. Bürgerinnen und Bürger werden daher darum gebeten, ihre Anliegen telefonisch oder per Mail vorzutragen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein persönlicher Termin vereinbart werden. Entsprechende Notdienste sind in allen Sozialzentren eingerichtet.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Diese Sorgeerklärung erfolgt in einer Urkunde.
Eine spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich.
Aktualisiert am 03.05.2022