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Anhänger können unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis erhalten, mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden. Ebenso dürfen Kraftomnibusse unter bestimmten Voraussetzungen auf Autobahnen 100 km/h fahren.
Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist möglich für
Der Anhänger muss die technischen Vorrausetzungen für die 100 km/h-Zulassung erfüllen. Der Nachweis kann durch eine Herstellerbescheinigung (Datenbestätigung nach § 20 StVZO iVm dem Muster 2d der StVZO) oder durch einen Prüfbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erbracht werden.
Bei Kraftomnibussen muss die Eignung für 100 km/h durch die Fahrzeugbescheibung oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden.
z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
Wenn vom Hersteller des Anhängers der Anhänger keine Datenbestätigung vorliegt oder ausgestellt werden kann bzw. die allgemeine Betriebserlaubnis für 100 km/h erst nachträglich festgestellt werden soll, ist der Anhänger bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen.
Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, wird dort eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle ausgestellt.
Die Zulassungsstelle nimmt dann einen entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren des Anhängers vor und händigt die 100 km/h-Plakette aus. Die Plakette muss dann am Heck des Anhängers angebracht werden.
Gleiches gilt für Kraftomnibusse.
13,00 EUR Sofern auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden muss, fallen zusätzliche Kosten an.Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben ist und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II eine Zulassungsbescheinigung Teil I ebenfalls ausgestellt werden muss.
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Aktualisiert am 22.01.2021