Rechtsstand: 01.01.2021
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Infos zur aktuellen Corona-Situation:
Die persönlichen Sprechzeiten werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
Anträge und Unterlagen können u. a. in den Briefkasten vor dem Dienstgebäude Contrescarpe 73 eingeworfen oder per E-Mail an wohngeld@bau.bremen.de gesendet werden. Wohngeldanträge mit Kurzarbeitergeld: siehe unter weitere Hinweise.
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Mietzuschuss (Wohngeld für Mieter) könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben, z. B. unter 1072,00 € netto für Alleinstehende und wenn Sie keine anderen Sozialleistungen erhalten.
Mietzuschuss erhalten:
Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt von drei Faktoren ab:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
Beim Mietzuschuss wird die Miete ohne Heizkosten, Warmwasser und Strom, zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten bezuschusst.
Die Miete ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten zuschussfähig.
Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
Keine Wohngeldberechtigung haben:
z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
Bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern
bei Selbstständigen
bei Kindern ab 16 Jahren
bei Studierenden
bei vorhandener Schwerbehinderung
Für die Bewilligung von Wohngeld muss ein schriftlicher Antrag auf dem amtlichen Vordruck gestellt werden. Die dazu gehörenden Unterlagen können nachgereicht werden. Formlos eingereichte Anträge wirken nur fristwahrend, ein formeller Antrag muss nachgereicht werden. Der Antrag und die Unterlagen können persönlich, per Post oder eingescannt per E-Mail (Unterschrift nicht vergessen) eingereicht werden.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein erneuter Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
Wohngeldanträge mit Kurzarbeitergeld:
Damit es nicht zu einer Verzögerung kommt, sind bei Wohngeldanträgen mit Kurzarbeitergeld die Lohn-/Gehaltsbescheinigung oder eine sonstige verbindliche Information über die Höhe und Dauer des Kurzarbeitergeldes dem Antrag beizufügen.
Bitte legen Sie zusätzlich die Mindestnachweise vor:
- Kopie des Mietvertrages
- Einkommensbescheinigung/ Verdienstabrechnungen: mindestens ein Nachweis über mtl. Einkommen und über Sonderzahlungen (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld etc.) bei weiteren Haushaltsmitgliedern.
- Nachweis über die aktuelle Höhe der Miete und der Entrichtung der letzten drei Monatsmieten (z.B. durch Kopien der Kontoauszüge)
Wohngeld wird frühestens ab dem Monat des Antragseinganges bewilligt.
Verzögerung bei der Antragsbearbeitung
Auf Grund der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Wohngeldnovelle kommt es leider zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.
Haushaltsmitglieder sind auch:
Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eines jeden Haushaltsmitgliedes.
Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.
Beispiele:
Wenn Sie in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bundesland Wohngeld beantragen, verlangt die zuständige Behörde in der Regel die Vorlage einer Negativbescheinigung. Diese wird dann auf Nachfrage von der Wohngeldstelle des ehemaligen Wohnsitzes erteilt. Hierdurch soll abgeprüft werden, ob und bis wann Wohngeld gezahlt wurde.
Das Ausstellen der Negativbescheinigung ist kostenfrei. Ein persönliches Erscheinen, um die Bescheinigung zu bekommen, ist nicht erforderlich. Die
Beantragung erfolgt formlos. Eine bevollmächtigte Person ist berechtigt in Vertretung die Negativbescheinigung in der Wohngeldstelle herauszuholen. DIe Vollmacht ist vorzulegen.
Bis auf Weiteres sind wir nur telefonisch zu folgenden Zeiten zu erreichen:
Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Mittwochs: geschlossen
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Umgehend mitzuteilende Änderungen sind unter anderem:
Aktualisiert am 23.01.2021