Rechtsstand: 01.01.2021
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Infos zur aktuellen Corona-Situation:
Es finden keine offenen Sprechzeiten statt. Die Beratung erfolgt in der Regel telefonisch oder elektronisch. In dringenden Einzelfällen besteht nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung die Möglichkeit der Terminvereinbarung - unter Einhaltung der aktuellen Corona-Regeln.
Anträge und Unterlagen können u. a. in den Briefkasten vor dem Dienstgebäude Contrescarpe 73 eingeworfen oder per E-Mail an wohngeld@bau.bremen.de gesendet werden. Wohngeldanträge mit Kurzarbeitergeld: siehe unter weitere Hinweise.
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Mietzuschuss (Wohngeld für Mieter) könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben, z. B. unter 1072,00 € netto für Alleinstehende und wenn Sie keine anderen Sozialleistungen erhalten.
Mietzuschuss erhalten:
Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt von drei Faktoren ab:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
Beim Mietzuschuss wird die Miete ohne Heizkosten, Warmwasser und Strom, zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten bezuschusst.
Die Miete ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten zuschussfähig.
Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
Keine Wohngeldberechtigung haben:
z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern
bei Selbstständigen
bei Kindern ab 16 Jahren
bei Studierenden
bei vorhandener Schwerbehinderung
Aktualisiert am 27.04.2022