Rechtsstand: 01.01.2023
Mietzuschuss (Wohngeld für Mieter) oder Lastenzuschuss (Wohngeld für Eigentümer) könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben, z. B. unter 1465,00 € netto für Alleinstehende und wenn Sie keine anderen Sozialleistungen erhalten.
Mietzuschuss erhalten:
Bewohner eines Heimes im Sinne des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, soweit diese nicht nur vorübergehend aufgenommen werden
Lastenzuschuss erhalten Eigentümer:
Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
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Beim Mietzuschuss wird die Miete ohne Heizkosten, Warmwasser und Strom, zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten und der Klimakomponente bezuschusst.
Beim Lastenzuschuss wird die finanzielle Belastung zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten und der Klimakomponente bezuschusst. Die Kosten müssen vom Eigentümer selbst, nicht von Dritten, aufgebracht werden.
Die Miete bzw. die Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten zuschussfähig.
Wohngeld wird nicht geleistet für:
Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
Keine Wohngeldberechtigung haben:
nur für Mietzuschuss
nur für Mietzuschuss
nur für Mietzuschuss
nur für Mietzuschuss
nur für Mietzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
nur für Lastenzuschuss
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei vorhandener Schwerbehinderung.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei Studierenden.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei Kindern ab 16 Jahren.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei Selbstständigen.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
Aktualisiert am 23.03.2023