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Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung und Selbständigkeit

Sie möchten in Deutschland ein Arbeitsverhältnis schließen, d.h. eine Beschäftigung aufnehmen oder hier selbständig tätig werden und leben bisher nicht in Deutschland.
Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:

  • Basisinformationen

    Der Zuzug von Ausländern nach Deutschland um hier zu arbeiten, d.h. eine Beschäftigung aufzunehmen oder hier selbständig tätig zu werden, ist nur erlaubt, wenn Sie zuvor ein Visum zur Beschäftigung oder Selbständigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland erfolgreich beantragt haben.

    Eine Einreise zur Beschäftigungssuche oder Beschäftigungsaufnahme oder Gründung einer Firma ohne ein erforderliches Visum hat zur Folge, dass Sie wieder ausreisen müssen, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.

    Für Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der EU, Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz gelten diese Regelungen nicht. Sie können für eine Beschäftigung oder zur Selbständigkeit nach Deutschland kommen, ohne zuvor ein Visum zu beantragen. 

    Ausnahmeregelungen bestehen ferner für folgende Länder:
    Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea.

    Die Staatsangehörigen dieser Länder können die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland beantragen.

    Die Beschäftigung oder das Gewerbe muss in Deutschland Ihren Lebensunterhalt sichern.

    Visa zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland werden nur für bestimmte Berufe oder Wirtschaftszweige erteilt.

    Die Darstellung über die Voraussetzung zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland ist nicht abschließend. Auskunft zur Beantragung und Erteilung von Visa zur Beschäftigung geben die Deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Herkunftsland, die über Ihren Antrag entscheidet.

    Das Migrationsamt ist an dem Visaverfahren nicht beteiligt und kann deshalb auch keine Auskünfte zu dem Verfahren geben!

  • Ablauf

    Der Zuzug von Ausländern nach Deutschland um hier zu arbeiten, d.h. eine Beschäftigung aufzunehmen oder zur Selbständigkeit, ist nur erlaubt, wenn Sie zuvor ein Visum  zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland erfolgreich beantragt haben (Ausnahmen: siehe bitte unter Basisinformation).

    Eine Einreise zur Beschäftigungssuche oder Beschäftigungsaufnahme oder Firmengründung ohne ein erforderliches Visum hat zur Folge, dass Sie wieder ausreisen müssen, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.

    Informationen zu dem Visumsverfahren finden Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes und bei den Deutschen Auslandsvertretungen selbst.

    Wenn Sie mit dem erforderlichen Visum  zur Beschäftigungoder zur Selbständigkeit  eingereist  sind oder ausnahmsweise visafrei einreisen durften, weil Sie Staatsangehöriger eines bestimmten Staates sind (siehe unter Basisinformationen), füllen Sie bitte das Formular "Vordruck Terminvergabe Einreise" (siehe unter "Formulare") aus und senden es per Mail an mailto:ref11@migrationsamt.bremen.de

    Sie erhalten dann einen zeitnahen Termin zur Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

    Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) sind, Ihr Studium in Bremen erfolgreich abgeschlossen haben und das erste Mal eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen, buchen Sie bitte über den unten stehenden Link einen Termin im bremen_service universität:

    mailto:auslaenderbehoerde-bsu@migrationsamt.bremen.de

  • Benötigte Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • 1 Biometrietaugliches Passfoto (nicht älter als 3 Monate)

      Lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de

    • gültiger Reisepass
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Hochschulzeugnis
      • Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) oder
      • Mitarbeiter*in einer bremischen Hochschule oder deren wissenschaftlichen Einrichtungen sind.
    • Arbeitsvertrag
      • Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) oder
      • Mitarbeiter*in einer bremischen Hochschule oder deren wissenschaftlichen Einrichtungen sind.
  • Zuständige Stellen

    Weitere Dienstleister

    Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
    Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Über Kosten und Fristen / Verfahrensdauer zur Visa-Erteilung informiert die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland.
    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können Gebühren bis zu € 110,00 anfallen.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise mit dem erforderlichen Visum ist innerhalb der Gültigkeit des vorhandenen nationalen Visums bzw. bei möglicher visafreier Einreise innerhalb von 90 Tagen beim Migrationsamt zu beantragen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 04.11.2025

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