Sie möchten in Deutschland ein Arbeitsverhältnis schließen, d.h. eine Beschäftigung aufnehmen oder hier selbständig tätig werden und leben bisher nicht in Deutschland.
Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Der Zuzug von Ausländern nach Deutschland um hier zu arbeiten, d.h. eine Beschäftigung aufzunehmen oder hier selbständig tätig zu werden, ist nur erlaubt, wenn Sie zuvor ein Visum zur Beschäftigung oder Selbständigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland erfolgreich beantragt haben (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?")

Eine Einreise zur Beschäftigungssuche oder Beschäftigungsaufnahme oder Gründung einer Firma ohne ein erforderliches Visum hat zur Folge, dass Sie wieder ausreisen müssen, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.

Für Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der EU, Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz gelten diese Regelungen nicht. Sie können für eine Beschäftigung oder zur Selbständigkeit nach Deutschland kommen, ohne zuvor ein Visum zu beantragen. 

Ausnahmeregelungen bestehen ferner für folgende Länder:
Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea.

Die Staatsangehörigen dieser Länder können die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland beantragen

Die Beschäftigung oder das Gewerbe muss in Deutschland Ihren Lebensunterhalt sichern.

Visa zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland werden nur für bestimmte Berufe oder Wirtschaftszweige erteilt.

Die Darstellung über die Voraussetzung zur Beschäftigung oder zur Selbständigkeit in Deutschland ist nicht abschließend. Auskunft zur Beantragung und Erteilung von Visa zur Beschäftigung geben die Deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Herkunftsland, die über Ihren Antrag entscheidet (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?")

Das Migrationsamt ist an dem Visaverfahren nicht beteiligt und kann deshalb auch keine Auskünfte zu dem Verfahren geben!

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • 1 Biometrietaugliches Passfoto (nicht älter als 3 Monate)

    Lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de

  • gültiger Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Hochschulzeugnis
    • Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) oder
    • Mitarbeiter*in einer bremischen Hochschule oder deren wissenschaftlichen Einrichtungen sind.
  • Arbeitsvertrag
    • Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§16b AufenthG) oder
    • Mitarbeiter*in einer bremischen Hochschule oder deren wissenschaftlichen Einrichtungen sind.