Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen,
wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und
wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.
Hinweis zu Corona: Informationen für einen vorübergehenden erleichterten Zugang zur Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des Sozialschutz-Paketes finden Sie im entsprechenden Infoblatt in der Rubrik „Wo kann ich mehr erfahren“.
Aufgrund der aktuellen Situation haben die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen offene Sprechstunden und Hausbesuche derzeit eingeschränkt. Bürgerinnen und Bürger werden daher darum gebeten, ihre Anliegen telefonisch oder per Mail vorzutragen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein persönlicher Termin vereinbart werden. Entsprechende Notdienste sind in allen Sozialzentren eingerichtet.
Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes, die sogenannte Existenzsicherung, sind aufgeteilt auf das SGB II und das SGB XII. Erwerbsfähige und ihre Angehörigen erhalten Leistungen nach dem SGB II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Befristet nicht Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach dem SGBXII. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.
Bezieht der Ehemann/ die Ehefrau bzw. der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin Leistungen nach dem SGB II, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Es muss dann beim Jobcenter ein Antrag nach dem SGB II gestellt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann.
Ab 1.1.2020 gelten folgende Regelbedarfsstufen:
Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 446 Euro
Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit Ehegatten oder Lebenspartnern oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner lebt: 401 Euro
Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene Person bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung: 357 Euro
Regelbedarfsstufe 4
Haushaltsangehörige ab 14 bis 17 Jahre: 373 Euro
Regelbedarfsstufe 5
Haushaltsangehörige 6 bis 13 Jahre: 309 Euro
Regelbedarfsstufe 6
Haushaltsangehörige 0 bis 5 Jahre: 283 Euro
Es können bei Bedarf Mehrbedarfe bewilligt werden, die im Einzelfall beantragt und begründet werden müssen. Weiterhin werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlt, sofern Bedarf besteht.
Sämtliche Belastungsnachweise, wie z.B.
Mietvertrag inkl. Nachweise der Mietzahlungen,
Nachweis über ggfl. zusätzlich zu zahlende Energiekosten (Strom, Wasser, Gas)
Nachweis der jeweiligen Krankenversicherung, gffs. Beitragsrechnung etc.,
z. B. Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto, u.s.w.
Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzlich zum Ausweisdokument den gültigen Aufenthaltstitel (ggf. mit Zusatzblatt)
Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, wie z.B. Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto.
Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.
Zur Beantragung der SGB XII Leistungen stellen die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste ein Antragsformular bereit. Dieses ist in den Sozialzentren erhältlich und wird in der Regel vom Sachbearbeiter/ von der Sachbearbeiterin gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin ausgefüllt.
Für Tage vor der Antragstellung können keine Leistungen bewilligt werden.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird monatlich als Pauschalleistung im Voraus gezahlt.
Leistungsgewährung ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit
Voraussetzung für die umgehende Bearbeitung ist der vollständig vorliegende Antrag.
keine
Aktualisiert am 31.12.2020