Sie können sich von der Hundesteuer befreien lassen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erfahren Sie hier mehr.

Sie haben in Bremen die Möglichkeit, sich von der Zahlung der Hundesteuer befreien zu lassen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Befreiung von der Hundesteuer müssen Sie einen Antrag stellen. 

Voraussetzungen

  • Eine Hundesteuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
    • Blindenführhunden
    • Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
    • Diensthunden, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
    • Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
    • Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Bevölkerungsschutz benötigt werden.
    • Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind.
    • Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
  • Hunde, die aus dem Bremer Tierheim übernommen werden, können für ein Jahr von der Hundesteuer befreit werden. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Sofern Sie eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen. Einzureichende Unterlagen können daher sein:
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises für sogenannte Assistenzhunde 
    • Kopie der Begleithundeprüfung und Leistungsheft des Bundesverbandes für das Rettungshundewesen für sogenannte Rettungshunde
    • Kopie des Aufnahmevertrages bei Aufnahme von Hunden aus dem Bremer Tierheim