In Bremen besteht für alle Arbeitnehmende ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilhabe an Bildung. Die Weiterbildungsveranstaltung muss als Bildungszeit anerkannt sein. 

In Bremen besteht für alle Arbeitnehmende ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilhabe an Bildung. Die Weiterbildungsveranstaltung muss als Bildungszeit anerkannt sein. Die Regelungen zum Anerkennungsverfahren finden sich im Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) und in der Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG-VO).

Voraussetzungen

  • Der Veranstalter verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen.
  • Die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen erfolgt durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal. 
  • Der Veranstalter ist geeignet. Die Eignung des Veranstalters liegt vor, wenn es sich um eine staatliche Einrichtung handelt oder durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass der Veranstalter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstalters entgegenstehen.
  • Die Veranstaltung muss allen Personen offenstehen. Dafür muss sie öffentlich angekündigt werden und die Teilnahme darf nicht nach Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Betrieben oder sonstigen Vereinigungen eingeschränkt werden.
  • Die Veranstaltung muss mindestens einen Tag dauern. Im Falle eintägiger Veranstaltungen umfasst der Unterricht mindestens acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten, bei mehrtägigen Veranstaltungen sind durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag durchzuführen. Zeiten der An- und Abreise werden nicht berücksichtigt. 

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kompetenzorientierter Seminarplan
    • aus dem das Bildungsziel, die Inhaltsfelder, die Kompetenzerwartungen und die Lerngegenstände hervorgehen
  • Zeitplan
  • Nachweis über ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
    • bei nicht-staatlichen Einrichtungen