Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.
Wenn bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.
Bei Waisen wird angenommen, dass der Bedarf schädigungsbedingt ist, wenn
Sofern der Tod eines oder beider Elternteile während der Ausbildung eintritt, ist der bis dahin erfolgte Darlehensbezug nicht schädigungsbedingt. Die Darlehensleistungen gelten ab dem Zeitpunkt des Todes eines Elternteils oder beider Elternteile als schädigungsbedingt. In einen solchen Fall übernimmt erst ab diesem Zeitpunkt der Träger der Sozialen Entschädigung die Rückzahlung des Darlehens.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung.
Geschädigte:
Waisen:
(Anerkennungsbescheid über Schädigungsfolgen)
Wo kann ich mehr erfahren?
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Soziale Entschädigung
Aktualisiert am 07.11.2025