Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.

Wenn bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.

Bei Waisen wird angenommen, dass der Bedarf schädigungsbedingt ist, wenn

  1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung eintritt oder
  2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.

Sofern der Tod eines oder beider Elternteile während der Ausbildung eintritt, ist der bis dahin erfolgte Darlehensbezug nicht schädigungsbedingt. Die Darlehensleistungen gelten ab dem Zeitpunkt des Todes eines Elternteils oder beider Elternteile als schädigungsbedingt. In einen solchen Fall übernimmt erst ab diesem Zeitpunkt der Träger der Sozialen Entschädigung die Rückzahlung des Darlehens.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung.

Voraussetzungen

Geschädigte:

  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Sie erhalten schädigungsbedingt eine Förderung nach dem BAföG als Darlehen.

Waisen:

  • Sie sind Waise und ein Elternteil bzw. Ihre Eltern sind durch ein schädigendes Ereignis verstorben.
  • Sie erhalten schädigungsbedingt eine Förderung nach dem BAföG als Darlehen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Nachweis des schädigenden Ereignisses

    (Anerkennungsbescheid über Schädigungsfolgen)

  • Nachweis über die BAföG-Förderung als Darlehen