Sie sind Mutter oder Vater geworden? Dann haben Sie vermutlich einen Anspruch auf Elterngeld. Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen und Formulare zum Thema Elterngeld.
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen. Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beantragt werden.
Eltern besonders früh geborener Kinder erhalten für Geburten ab dem 01.09.2021 zusätzliche Elterngeldmonate. Abhängig davon, wie früh das Kind auf die Welt kommt, erhalten Eltern bis zu vier Monate länger Elterngeld:
Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können auch in Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Überschrift "Häufig gestellte Fragen".
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich.
Bei weiteren, im Haushalt lebenden Kindern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Geschwisterbonus gezahlt. Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der Anspruch um 300,00 EUR, der Geschwisterbonus steht hier nicht mehr zu. Mehr Informationen zur Berechnung des Elterngeldes finden Sie unter "Weitere Informationen" – "Wo kann ich mehr erfahren" – "Elterngeld – Berechnung".
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. Den Link für den Elterngeld-Rechner finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren".
Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen.
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ausnahmen bei ausländischen Arbeitsverhältnissen, insbesondere Entsendungen, sind zu beachten.
Ehepartner:innen- oder Lebenspartner:innen, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Die Abrechnungen können auch als Kopien vorgelegt werden.
Wenn Sie in Bremen wohnen, können den Antrag auf Elterngeld online oder schriftlich stellen. Eine persönliche Abgabe in der Elterngeldstelle ist aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht möglich.
Online-Beantragung:
Antragsservice ElterngeldDigital:
Pilotprojekt Onlineservice ELFE (Einfach Leistungen für Eltern): Zurzeit nur für eingeschränkten Nutzer:innenkreis möglich.
Schriftliche Beantragung:
Informationen zur Pandemie:
Informationen darüber, wie das Elterngeld berechnet wird, finden Sie in der Diensleistungsbeschreibung " Elterngeld - Berechnung". Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren".
Die Leistungsgewährung erfolgt frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung.
Die Eltern können in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld beziehen.
Eltern besonders früh geborener Kinder erhalten für Geburten ab dem 01.09.2021 zusätzliche Elterngeldmonate.
Werden Kinder im Haushalt mit dem Ziel der Adoption aufgenommen, beginnt die 14 Monatsfrist mit dem Tag der Haushaltsaufnahme. (Nicht mit dem Geburtsdatum und auch nicht mit dem Tag der Anerkennung der Adoption). Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.
Bei Vollständigkeit der Unterlagen im Regelfall 5-7 Wochen.
Es fallen keine Kosten an.
Die Sachbearbeiter:innen können Sie telefonisch dienstags in der Zeit von 10:00 Uhr – 12:00 Uhr und donnerstags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr erreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie neben der Telefonnummer der Sachbearbeiter:innen auch die Sammelrufnummer 361-94300 benutzen können.
Sie können Basiselterngeld vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes beziehen. Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Sie können als Eltern das Basiselterngeld maximal 14 Monate untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Basiselterngeld beziehen kann.
Wenn Sie alleinerziehend sind oder aus einem anderen Grund nur alleine einen Anspruch auf Elterngeld haben, können Sie den Gesamtanspruch auf Basiselterngeld (14 Monate) alleine geltend machen.
Eltern besonders früh geborener Kinder (Geburt ab 01.09.2021) erhalten zusätzliche Elterngeldmonate (genauere Erläuterungen finden Sie unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?)
Bitte beachten Sie:
Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.
Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.
Das Elterngeld Plus können alle Mütter und Väter nutzen, die ihr Elterngeld länger beziehen möchten: Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Elterngeld Plus ist somit auch über dem 14. Lebensmonat hinaus möglich. Die Höhe des Elterngeld Plus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Basiselterngeldbetrags. Das Elterngeld Plus ist besonders auf Eltern ausgerichtet, die während des Bezugs von Elterngeld einer Teilzeitarbeit nachgehen möchten.
Für Eltern besonders früh geborener Kinder (Geburt ab 01.09.2021) gelten andere Zeiträume (genauere Regelungen unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?)
Weitere Informationen und Beispiele zum Elterngeld Plus finden Sie unter:
www.elterngeld-plus.de
Bitte beachten Sie:
Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.
Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.
Entscheiden Sie sich als Elternpaar zeitgleich in Teilzeit zu arbeiten, erhalten sie zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.
Für Geburten vor dem 01.09.2021 gilt:
Sie müssen beide zeitgleich in mindestens vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, dann erhalten Sie vier zusätzlliche Elterngeld-Plus-Monate.
Sie können frei entscheiden, wann Sie den Partnerschaftsbonus im Rahmen Ihres Elterngeldbezugszeitraums in Anspruch nehmen möchten. Auch Alleinerziehende, die in vier aufeinander folgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, können den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.
Für Geburten ab dem 01.09.2021 gilt:
Entscheiden Sie sich als Elternpaar zeitgleich in Teilzeit zu arbeiten, erhalten sie jeweils zwei, drei oder vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate. Dafür müssen Sie beide gleichzeitig in mindestens zwei, drei oder vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Sie können frei entscheiden, wann Sie den Partnerschaftsbonus im Rahmen Ihres Elterngeldbezugszeitraums in Anspruch nehmen möchten.
Auch Alleinerziehende, die in zwei, drei oder vier aufeinander folgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind, können den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann zwei bis vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.
Bitte beachten Sie:
Ab dem 15. Lebensmonat (Ausnahme: Frühchen, s. nächster Punkt) des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.
Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.
Abhängig davon, wie früh das Kind zur Welt kommt, erhalten die Eltern bis zu vier Monate länger Elterngeld.
Als Nachweis über die besonders frühe Geburt ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen.
Zur digitalen Beantragung des Elterngelds können Sie den Onlinedienst „Einfach Leistungen für Eltern (ELFE)“ nutzen:
https://onlinedienste.bremen.de/Onlinedienste/Service/Entry/ELFE
Alternativ können Sie auch nur den Antrag auf Elterngeld digital/online ausfüllen, ihn dann ausdrucken und unterschrieben an die Elterngeldstelle in Bremen versenden. Hier hilft Ihnen ein Antragsassistent und leitet Sie durch den Antrag.
Den ElterngeldDigital Antrag finden sie hier: https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld
Dies ist eine Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen, welche Sie der Elterngeldstellle mitteilen müssen. Die Elterngeldstelle prüft dann den persönlichen Sachverhalt.
Auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes wird das Elterngeld ab dem 01.01.2011 angerechnet. Ausnahmen gibt es, wenn der/ die Berechtigte vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt hat.
Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) ist nicht gleich (≠) Elterngeld
Anträge auf Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) sind an die Familienkasse Bremen zu richten:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html
Kindergeld ist nicht gleich (≠) Elterngeld
Anträge auf Kindergeld sind an die Familienkasse Bremen zu richten:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html
Aktualisiert am 21.09.2023