Verfahren

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Bewilligungsstelle) hat das swb-Kundencenter in Bremen und Bremerhaven mit der Bearbeitung der Förderanträge beauftragt (Antragsstelle).

Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erst nach Fertigstellung der gesamten Anlage, ihrer Abnahme und Inbetriebnahme sowie nach Vorlage einer Kostenzusammenstellung bei der Bewilligungsstelle. Bei Ratenzahlungsgeschäften muss unmittelbar nach Auszahlung der Zuwendung eine erste Rate in Höhe der Zuwendung an den Ratenzahlungsverkäufer gezahlt werden.

Die aktuellen Fördervoraussetzungen und -beträge sind der Förderrichtlinie „Ersatz von Elektroheizungen“ sowie den Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Die Kombination der Förderung mit Fördermitteln Dritter ist zulässig, solange die Summe aus Zuschüssen, Krediten und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Öl-befeuerte Zentralheizungsanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen. Gasbefeuerte Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt ihrer Installation der Anschluss an ein Nah- und Fernwärmeversorgungsnetz möglich ist.

In begründeten Fällen kann ausnahmsweise der Ersatz von elektrischen Raumheizungen durch Gas-Etagenheizungen mit integrierter oder gekoppelter Warmwasserversorgungsanlage gefördert werden.

Maßnahmen, die gefördert werden, dürfen nicht zu Mieterhöhungen führen.

Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 300) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von zurzeit 11,13 € (brutto) je Zeitstunde zu zahlen.