Bürgerinnen und Bürger, welche mit Wohnsitz in Bremen gemeldet sind oder sich gewöhnlich in Bremen aufhalten, aber nicht der Meldepflicht unterliegen (z. B. wohnungslose Personen), können in den BürgerServiceCentern des Bürgeramtes ein Führungszeugnis beantragen.
Führungszeugnisse können Sie auch - zunächst befristet bis zum 11.04.2023 - ohne Termin im Pop-Up-BSC in der Versteigerungshalle des Fundamtes beantragen. Das Pop-Up-BSC finden Sie im Behördenzentrum Stresemannstraße. Der Zugang erfolgt ausschließlich über den Parkplatz Steubenstraße. Da für das Pop-Up-BSC keine Termine vergeben werden, bitten wir um Verständnis für eventuelle Wartezeiten auch außerhalb des Gebäudes. Bitte beachten Sie, dass im Pop-Up-BSC ausschließlich mit EC-Karte gezahlt werden kann, Barzahlung ist nicht möglich.
Nationales Führungszeugnis (§30 BZRG)
Das nationale Führungszeugnis bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird für private oder behördliche Zwecke ausgestellt.
Erweitertes Führungszeugnis (§30a BZRG)
Ein erweitertes Führungszeugnis ist nur dann erforderlich, wenn es für eine berufliche ehrenamtliche oder sonstige kinder- und jugendnahe Tätigkeit benötigt wird. Es muss eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorliegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Der (beispielhafte) Hinweis der Stelle "Es wird bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRG vorliegen" genügt dabei ebenfalls den Anforderungen.
Wird eine solche schriftliche Aufforderung nicht vorgelegt, darf der Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses nicht entgegengenommen werden.
Europäisches Führungszeugnis (§30b BZRG)
Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und ab dem 31. August 2018 ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Bisher konnten sie wählen, ob ihnen ein nationales oder ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden sollte. Durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ist dieses Wahlrecht nun entfallen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
z.B. Personalausweis oder Reisepass
Aktualisiert am 07.03.2023