Änderungen, Beendigungen und Kündigungen müssen sofort mitgeteilt werden.
Die Stammbehörde hat den Betreuer oder die Betreuerin sofort über den Verlust des Versicherungsschutzes in Kenntnis zu setzen und kann das Widerrufverfahren in einem dem Einzelfall angemessenen Zeitrahmen, spätestens jedoch nach der Löschung des Versicherungsschutzes mit Ablauf des Monats nach Kenntnisnahme.
gebührenfrei
Aktualisiert am 10.10.2025