Sind Sie allein erziehend und der andere Elternteil zahlt keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt? Unter diesen Umständen kann Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt werden.
Aufgrund der aktuellen Situation haben die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen offene Sprechstunden und Hausbesuche derzeit eingeschränkt. Bürgerinnen und Bürger werden daher darum gebeten, ihre Anliegen telefonisch oder per Mail vorzutragen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein persönlicher Termin vereinbart werden. Entsprechende Notdienste sind in allen Sozialzentren eingerichtet.
Kinder von 0 bis 5 Jahren haben ab dem 01.01.2021 einen Anspruch von monatlich 174,00 Euro, Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 232,00 Euro und Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von 309,00 Euro.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.
Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzlich zum Ausweisdokument den gültigen Aufenthaltstitel (ggf. mit Zusatzblatt)
z.B. Unterhaltsurkunde, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
Urkunde, Beschluss oder Urteil
Mit der Freistellungsvereinbarung einigen sich die Elternteile darauf, dass der an sich unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt.
z.b. Bestätigung des Rechtsanwalts
Sie stellen einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei der für Sie zuständigen UVG-Stelle des Amtes für Soziale Dienste Bremen:
Amt für Soziale Dienste
Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien
Unterhaltsvorschussstelle
Breitenweg 29 - 33
28195 Bremen
Amt für Soziale Dienste
Sozialzentrum Gröpelingen/ Walle
Unterhaltsvorschussstelle
Hans-Böckler- Str. 9
28217 Bremen
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht ab der Antragstellung, bei nachgewiesener Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt auch einen Monat rückwirkend.
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der jeweiligen Personal- und Arbeitssituation in den Unterhaltsvorschussstellen des Amtes für Soziale Dienste
Das Verfahren ist kostenfrei.
Anträge bekommen Sie online hier: https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.821299.de&asl=bremen2014_sp.c.13092.de oder
im Sozialzentrum Gröpelingen/ Walle -Unterhaltsvorschussstelle-
Hans-Böckler- Str. 9 in 28217 Bremen sowie im
Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien - Unterhaltsvorschussstelle -
Breitenweg 29 - 33 in 28195 Bremen.
Abgegeben werden kannn der ausgefüllte Antrag auch nur bei diesen beiden Stellen.
Setzen sie sich hierzu bitte mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.
Es könnte daran liegen, dass der jährliche Überprüfungsbogen nicht zurückgeschickt worden ist oder es hat einen Altersstufenwechsel beim Kind gegeben(z.B. ist das Kind 12 geworden)
Die Unterhaltsvorschusszahlungen werden zum ersten eines Monats angewiesen.
Aktualisiert am 31.12.2020