Als Gewerbetreibender/Selbständiger müssen Sie abhängig von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit neben der Einkommensteuererklärung auch eine Umsatzsteuererklärung (Hinweis siehe auch die Dienstleistungsbeschreibung "Umsatzsteuer") und ggf. eine Gewerbesteuererklärung (Hinweis: siehe auch Dienstleistungsbeschreibung
"Gewerbesteuer festsetzen") abgeben.
Wer einen Gewerbebetrieb unterhält oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn die Summe der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte über dem jeweiligen Grundfreibetrag liegen (2022 = 9.984 € für Ledige bzw. 19.968 € für Ehegatten/Lebenspartner).
Darüber hinaus muss eine Steuererklärung stets abgegeben, wer hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird. Eine solche Aufforderung wird bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen grundsätzlich erfolgen.
Der Einkommensteuererklärung ist außerdem eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder (falls zulässig) eine sog. Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) beizufügen.
Die Steuererklärung einschl. der Bilanz bzw. der Anlage EÜR ist beim Finanzamt in elektronischer Form durch Datenfernübertragung (sog. ELSTER-Verfahren) einzureichen.
Diese von der Finanzverwaltung für die Steuererklärung und Anlage EÜR entwickelte Software steht im Internet kostenlos unter "ElsterFormular" zur Verfügung. Eine Übersicht der Software-Produkte, die die E-Bilanz (elektronische Bilanz) unterstützen, ist unter http://www.esteuer.de/ enthalten.
Auf Antrag kann die Steuererklärung einschl. der Anlagen zur Vermeidung unbilliger Härten in Papierform per Post oder persönlich abgegeben werden.
Nach Abgabe der Steuererklärung erteilt das Finanzamt für das jeweilige Kalenderjahr einen Steuerbescheid, in dem neben der Einkommensteuer auch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer festgesetzt wird.
Die Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen/Unterlagen ist grundsätzlich für Kalen-derjahre bis einschl. 2017 bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Für Kalenderjahre ab 2018 ist diese Abgabefrist auf den 31. Juli des Folgejahres verlängert worden.
Der Zeitraum bis zur Erteilung des Steuerbe-scheides ist von vielen Einflüssen abhängig. Unter der Dienstleistungsbeschreibung "Bearbeitungsstand der Steuererklärungen" ist der aktuelle Bearbeitungsstand in den einzelnen Arbeitsbereichen der bremischen Finanzämter aufgeführt.
Aktualisiert am 15.09.2023