Nach § 34a der Gewerbeordnung besteht für den Betrieb des Bewachungsgewerbes eine Erlaubnispflicht.
Bei der Existenzgründung und beim Aufbau eines Unternehmens müssen Sie bestimmte unternehmerische Pflichten erfüllen.
Dies beginnt mit der Anmeldung Ihres Betriebes und setzt sich auch während der Betriebsführung fort.
Dazu finden Sie hier eine Reihe von nützlichen Informationen.
Nach § 34a der Gewerbeordnung besteht für den Betrieb des Bewachungsgewerbes eine Erlaubnispflicht.
Sie kommen aus einem Land, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und wollen unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen? Informieren Sie sich hier.
Sie sind Handwerker bzw. betreiben ein bzw. handwerksähnliches Gewerbe und möchten für Ihr Fahrzeug gern eine Parkerleichterung beantragen?
Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.
Wenn sich bei Ihnen als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer Adress- und Kontaktdaten ändern, müssen Sie dies mitteilen
Sie wollen ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wenn Sie erfolgreich ein Ingenieurstudium absolviert oder einen Technikerabschluss erworben haben, können Sie sich in dem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen, dem der Studien- bzw. Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
Wenn Sie als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer eine Betriebsstätte schließen, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen eines In-vitro Diagnostikums und möchte dieses außerhalb der Europäischen Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung aus.
Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes und möchten dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung aus.