Zuständigkeit
Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß §2a Absatz 2 des Bremischen Ingenieurgesetzes (BremIngG) die zuständige Stelle für die Anerkennung ausländischer ingenieurwissenschaftlicher Berufsabschlüsse. Ergebnis des Berufsanerkennungsverfahrens ist die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“.
Prüfung der Einstufung im deutschen Bildungssystem
Im Berufsanerkennungsverfahren wird zunächst durch den Eintragungsausschuss geprüft, ob der vorliegende Abschluss gleichwertig zu einem deutschen Hochschulabschluss ist.
Diese Prüfung erfolgt mit Unterstützung der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) “ der Kultusministerkonferenz bzw. deren Datenbank „anabin “ Die Ingenieurkammer Bremen holt als zuständige Stelle diese Information ein; die Stellungnahme der ZAB wird nur der zuständigen Stelle mitgeteilt und nicht an die Antragstellenden weitergegeben. Die Entsprechung des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelorebene wird als Nachweis für ein mindestens 3-jähriges Studium mit mindestens 180 ECTS gewertet.
Prüfung der Voraussetzungen zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur:in“
In einem weiteren Schritt prüft der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Bremen, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ gemäß BremIngG §2 Absatz 1 gegeben sind - also ob es sich bei dem nachgewiesenen Studium tatsächlich um ein Ingenieurstudium handelt.
Im Land Bremen sind dies folgende Voraussetzungen (BremIngG §1 Absatz 1 Nummer 1) :
Bewertung
Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Bremen prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und der ausländische Studienabschluss einem deutschen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss gleichwertig ist. In diesem Falle wird die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ erteilt.
Wo kann ich mehr erfahren?
Webseite der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen - Berufsanerkennung
Aktualisiert am 06.10.2025