Häufig gestellte Fragen

  • Da es abweichende Einkommensgrenzen gibt, sollte der Wohnberechtigungsschein in der Regel in dem Bundesland beantragt werden, in dem die Wohnung bezogen werden soll.

  • Mit einem im Wohnberechtigungsschein bestätigten Wohnungsnotstand wird die Wohnungssuche beschleunigt. Ein Wohnungsnotstand wird anerkannt, wenn die jetzige Wohnung zu klein ist oder eine Obdachlosigkeit vorliegt oder ansteht.

  • Grundsätzlich werden keine Termine vergeben.

    • Es gibt keine städtische Wohnungsvermittlungsstelle.
    • Bremische Wohnungsunternehmen oder Wohnungsangebote der Tageszeitung oder im Internet.
    • Eine Adressenliste der Wohnungsunternehmen ist dem Wohnberechtigungsschein beigefügt.
  • Einkommen im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes eines jeden Haushaltsmitgliedes sowie steuerfreie Einnahmen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen.

    Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.

    Beispiele:

    • Bei Arbeitnehmern: Lohn / Gehalt (Verdienstbescheinigung)
    • bei Rentnern: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung)
    • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch:
      Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
      letzter Einkommensteuerbescheid
      letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld
    • bei Arbeitslosen: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
    • bei Auszubildenden und Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
    • bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien)
  • Ja, wenn die Einkommensvoraussetzungen erfüllt werden.

  • Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen als angemessen:

    • Alleinstehende: 50 m²
    • 2 Haushaltsangehörige: 60 m²
    • 1 Elternteil und 1 Kind: 70 m²
    • 3 Haushaltsangehörige: 75 m²
    • 4 Haushaltsangehörige: 85 m²
    • jede weitere Person: 10 m²
  • Die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist grundsätzlich kostenpflichtig und eine Ausstellung erfolgt erst nach Zahlungseingang. Die Gebühr kann an Automaten in jedem BürgerServiceCenter ohne Termin zu den jeweiligen Öffnungszeiten und direkt im Dienstgebäude Contrescarpe 72 bezahlt werden. Die Quittung ist die "Gebührenmarke", die dem Antrag beizufügen ist.

    • die Antragsteller
    • seine Angehörigen/Haushaltsmitglieder
    • andere Personen, die den Wohnraum gemeinsam bewohnen (Wohngemeinschaft)

    Haushaltsmitglieder sind auch:

    • die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner/in
    • die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person
    • Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe
    • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
    • Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
    • Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehegattin/des Ehegatten
    • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter 
    • Pflegeeltern
    • Noch nicht geborene Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten erwartet wird