Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.
Mit dem Tod eines Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig. Die Erben bzw. ggf. der Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zu beantragen und alle Unterlagen für den Nachweis der Erbfolge zu beschaffen.
In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragene Rechte werden nur auf Antrag gelöscht.
Sollte sich ihr Name z.B. aufgrund einer Eheschließung geändert haben, dann können Sie den Eintrag im Grundbuch entsprechend berichtigen lassen.
Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder schriftlich die Einsicht in Grundakten beantragen.
Eigentümer oder Berechtigte können beim zuständigen Grundbuchamt persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe, die sich auf den Eigentumswechsel inländischer Grundstücke beziehen. Der Steuersatz beträgt in Bremen für Erwerbsvorgänge 5% des Wertes der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann Ihnen zustehen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Informationen zur Grundsteuerreform und welche Angaben für die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlich sind, erhalten Sie unter www.grundsteuer.bremen.de. Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur Grundsteuer.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 10.04.2018 entschieden, dass die bisherige gesetzlichen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungswidrig sind und den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Der Bundesrat hat das Gesetzpaket zur Grundsteuerreform am 08.11.2019 beschlossen und damit das Bewertungsverfahren umfassend modernisiert. Neben den bundesgesetzlichen Regelungen wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigene landesgesetzliche Regelungen für die Bewertung von Grundstücken und die Erhebung der Grundsteuer zu schaffen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Die übrigen Länder – so auch Bremen – wenden das Bundesgesetz an.