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Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern Steuern und Abgaben

Wenn sich bei Ihnen Änderungen Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ergeben, dann müssen Sie dies zeitnah der zuständigen Behörde mitteilen, sofern die Änderungen zu Ihren Ungunsten sind und die Meldung nicht durch die Meldebehörde erfolgt. Erfahren Sie hier mehr.

  • Basisinformationen

    Das bereits seit einiger Zeit im Einsatz befindliche System der Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale in elektronischer Form – die sogenannte ELStAM – ist seit Beginn des Jahres 2014 flächendeckend in Deutschland vorgeschrieben. Damit ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsdaten seiner Arbeitnehmer elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen. 

    Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt. Veränderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung mitgeteilt.

    Die gängigen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich automatisch aus den Meldedaten gebildet. Dies sind regelmäßig:

    • die Steuerklasse (Grundlage ist der Familienstand)
    • das Merkmal über den Kirchensteuerabzug (Konfession oder konfessionslos)
    • eventuell Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder.

    Diese Daten werden der Finanzverwaltung von den Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Die Änderung dieser Daten erfolgt durch die Meldebehörden. Änderungen zu der Steuerklasse und zu den Kinderfreibeträgen können aber auch beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. 

    Sollten daneben noch steuerliche Freibeträge geltend gemacht werden, sind diese mit dem entsprechenden Vordruck beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn Ehegatten/ Lebenspartner:innen eine andere als die Steuerklassenkombination IV/IV möchten oder wenn Alleinerziehende statt der Steuerklasse I die Klasse II beantragen wollen. Ebenso ist eine Berichtigung einer falsch gebildeten Steuerklasse per Vordruck beim Finanzamt zu beantragen.

    Der Steuerklassenwechsel von VI zu I (Wechsel des ersten Dienstverhältnisses) erfolgt durch Mitteilung des Arbeitnehmers an die Arbeitgeber. Das Finanzamt wird hier nicht eingebunden.

    Voraussetzungen

    • Kirchenein- und austritt
      • persönliche Erklärung des Kircheneintritts, beziehungsweise Wiedereintritts, oder Kirchenaustritts gegenüber der Religionsgemeinschaft
      • die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab
    • Eheschließung
      • Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
      • Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann leben nicht dauernd getrennt.
    • Wechsel während der Ehe oder Lebenspartnerschaft
      • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft ist intakt
    • Dauernd getrennt Lebende
      • dauerhafte Trennung von
        • der Ehepartnerin oder dem Ehepartner
        • der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder
      • Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
    • Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft von Ehegatten/Lebenspartnern nach dauernder Trennung
    • Alleinerziehende
      • Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben.
      • Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
    • Tod der/des Ehegatten/Ehegattin oder Lebenspartners/Lebenspartnerin
      • Sie und Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt
  • Ablauf

    Mehr Informationen und was bei der jeweiligen Änderung zu beachten ist, erfahren Sie in den folgenden einzelnen Dienstleistungsbeschreibungen. Die Links dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen".

    • Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kircheneintritt
    • Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kirchenaustritt
    • Eheschließung führt zur Änderung der Steuerklasse
    • Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse
    • Steuerklasse ändern nach Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
    • Wechsel der Steuerklassen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragen
    • Änderung der Steuerklasse für Alleinerziehende
    • Tod des/der Ehegatten/Ehegattin oder Lebenspartners/Lebenspartnerin führt zur Änderung der Steuerklasse
    • Sperren oder Freischalten der Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber führt zur Änderung der Steuerklasse
    • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale einsehen
  • Benötigte Unterlagen

    • Bei Änderung von Adress- und Personendaten
      • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
    • Bei Eheschließung im Ausland
      • ausländische Heiratsurkunde 
    • Bei mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern
      • Identifikationsnummer
      • Geburtsdatum 
  • Zuständige Stellen

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  • Gebühren / Kosten

    Gegebenenfalls fallen Gebühren an, wenn sich Adress- und Personendaten ändern. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Änderungen der ELStAM können beantragt werden:
    - ab dem 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr
    - bis zum 30. November für das laufende Kalenderjahr

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    In der Regel erfolgt eine sofortige Bearbeitung.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 04.11.2025

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