Wenn Ihr Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde, erhalten Sie hierüber einen schriftlichen Bescheid vom BAMF. In dem Bescheid stellt das BAMF auch fest, dass Sie jetzt ausreisepflichtig sind.
Wenn Ihr Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) positiv entschieden wurde, erhalten Sie hierüber einen schriftlichen Bescheid vom BAMF. Diesen Bescheid erhält auch das Migrationsamt. Sie bekommen dann vom Migrationsamt spätestens innerhalb von 2 Wochen eine Einladung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Bitte sprechen Sie nicht bei uns vor, wenn Sie die Einladung von uns noch nicht bekommen haben, weil wir Ihr Anliegen dann noch nicht bearbeiten können.
Wenn Sie als Asylsuchender/Flüchtling nach Deutschland kommen, müssen Sie nach Möglichkeit umgehend nach Ihrer Ankunft in Deutschland einen Asylantrag stellen. In Bremen melden Sie sich hierzu bei der: Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (ZASt), Lindenstraße 110, 28755 Bremen. Dort wird dann entschieden, ob Sie in Bremen bleiben können oder in ein anderes Bundesland verteilt werden müssen. Nach der Aufnahme können Sie Ihren Asylantrag bei dem dann für Sie zuständigen BAMF stellen. Vom BAMF erhalten Sie auch eine Aufenthaltsgestattung, die als Nachweis dient, dass Sie sich für die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland aufhalten dürfen. Diese Aufenthaltsgestattung müssen Sie immer bei sich führen. Die Aufenthaltsgestattung enthält die Auflage, wo Sie Ihren Wohnsitz nehmen müssen und ob Sie arbeiten dürfen. Weitere Informationen über das Asylverfahren finden Sie auf der Web-Seite des BAMF (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?"). Wenn Sie Bremen für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, ist das Migrationsamt für die Dauer des Asylverfahrens für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zuständig und für die Änderung der Auflage, wenn Sie arbeiten dürfen.
In den ersten drei Monaten nach Asylantragstellung, dürfen AsylbewerberInnen nicht arbeiten. Praktikum und Studium sind aber grundsätzlich auch zu Beginn des Asylverfahrens möglich. Wenn das Migrationsamt Ihre Aufenthaltsgestattung verlängert, können Sie beantragen, dass Ihnen auch die Beschäftigung erlaubt wird.
Ausländer, mit Ausnahme von EU-Bürgern, die nach Deutschland kommen möchten, um hier zu leben, z.B. weil sie hier Familie haben, weil sie hier arbeiten oder studieren möchten, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Einreise nach Deutschland muss i.d.R. vor der Einreise im Herkunftsland bei der deutschen Botschaft ein Visum beantragt werden. (Positive Ausnahmen bestehen aktuell für Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea) Eine Einreise ohne Visum ist für einen längerfristigen Aufenthalt nicht möglich. Das Aufenthaltsrecht schreibt vor, dass Menschen, die ohne Visum nach Deutschland einreisen, um hier zu leben, wieder ausreisen müssen, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen (Ausnahmen s.o. sowie für Asylsuchende).
Sie leben in Bremen mit dem Status Duldung und die Ausreise aus Deutschland ist Ihnen auf längere Zeit aus Gründen unmöglich, die Sie nicht verschuldet haben, dann können Sie beim Migrationsamt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie seit mehreren Jahren geduldet in Bremen leben und Sie sich gut / nachhaltig integriert haben. Mehr über die Voraussetzungen erfahren Sie hier:
Sie sind mit einem Visum nach Deutschland eingereist und möchten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen? Bitte beachten Sie die nachfolgenden Punkte:
Sie möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen? Wenn Ihnen das Migrationsamt Ihre Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, erhalten Sie automatisch von uns einen Termin zur Verlängerung. In dem Einladungsschreiben finden Sie alle erforderlichen Informationen und welche Unterlagen mitzubringen sind. Sie müssen sich also nicht selbst um einen Termin kümmern! Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für die Übertragung von Aufenthaltstiteln gilt. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Dienstleistung „Neuer Nationalpass: Übertrag des Aufenthaltstitels".
Sie möchten dass Ihr/e ausländische/r EhepartnerIn und / oder Ihre Kinder zu Ihnen nach Deutschland ziehen? Oder Ihr/e ausländische/r EhepartnerIn und / oder Ihre Kinder halten sich bereits in Deutschland auf, haben aber keine Aufenthaltserlaubnis? Die wichtigsten Informationen zu diesem sogenanntren Familiennachzug finden Sie hier: