Wenn Sie unzureichend oder gar nicht krankenversichert und Ihnen die Kosten für eine eigenständige Gesundheitssorge nicht zumutbar sind, können Sie die "Hilfen zur Gesundheit" in Anspruch nehmen.
Hauptsache gesund! In diesem Bereich finden Sie vielfältige Informationen zur Gesundheitsvorsorge sowie zu den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – von der Familienversicherung über Vorsorge und Früherkennung bis hin zu Impfungen.
Außerdem haben wir zusammengestellt, wie der Staat den Sport unterstützt.
Wenn Sie unzureichend oder gar nicht krankenversichert und Ihnen die Kosten für eine eigenständige Gesundheitssorge nicht zumutbar sind, können Sie die "Hilfen zur Gesundheit" in Anspruch nehmen.
Unentgeltliche Beförderung für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personennahverkehr.
Begleitende Hilfen dienen der Unterstützung von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben.
Sind Sie aufgrund einer wesentlichen Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder fähig, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, bieten Ihnen Werkstätten für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Teilhabe am oder der Eingliederung in das Arbeitsleben.
Sie haben Fragen und/oder wollen sich über eine Einrichtung für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderung und für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen in Bremen und Bremerhaven beschweren, dann wenden Sie sich an das Team der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht! Auch, wenn Sie in einer Einrichtung auf Anregungen oder Beschwerden keine ausreichenden Antworten finden, können Sie ebenfalls die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht ansprechen.
Seit Anfang Juni 2009 können vier genau definierte Personengruppen bestimmte Parkerleichterungen bundesweit in Anspruch nehmen.
Ab 01.01.2017 gibt es ein neues Merkzeichen. Es trägt die Bezeichnung taubblind (TBl).
Sie können beim zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht die Einrichtung eines gesetzlichen Betreuungsverfahrens anregen. Für die / den Betroffene/n besteht ein Antragsrecht.
Die Vornahme der Wohnungskündigung durch den Betreuer bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung