Wenn sich die rechtlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens ändern, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Die Änderung kann sich auf Ihre Abgabepflicht auswirken.
Sie leiten einen Betrieb mit Beschäftigten? Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? Wie bezahlt man die Lohnsteuer und welche Meldepflichten gibt es?
Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Überblick über Ihre Rechte und Pflichten behalten, finden Sie hier umfangreiche Informationen über arbeitsrechtliche Aspekte.
Wenn sich die rechtlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens ändern, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Die Änderung kann sich auf Ihre Abgabepflicht auswirken.
Zahlen Sie im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich wesentlich geringere Entgelte an selbständig tätige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten? Dann können Sie die Reduzierung Ihrer monatlichen Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe beantragen.
Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden.
Wenn Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigen, müssen Sie diese durch das Haushaltsscheck-Verfahren anmelden.
Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten möchten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können.
Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.
Sie möchten die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragen? Hier erfahren Sie mehr darüber.
Sie müssen alle Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem (HAG) beschäftigen und diejenigen Personen, über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen ausweisen und diese Listen halbjährlich der zuständigen Stelle übermitteln.
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.